Anl. 2 RHV Vorgaben für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie

RHV - Recyclingholzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. 1. Ziffer einsGrenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
  2. 1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholz
  3. 1.2 eins Punkt 2Einhaltung von Grenzwerten
  4. 1.3 eins Punkt 3Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  5. 2. Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  6. 2.12 Punkt einsProbenahmeplanung
  7. 2.22 Punkt 2Probenahmevorschriften
  8. 2.2.12 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
  9. 2.2.22 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
  10. 2.2.32 Punkt 2 Punkt 3Vorinformationen
  11. 2.2.42 Punkt 2 Punkt 4Einschränkung des Untersuchungsrahmens
  12. 2.32 Punkt 3Rückstellproben
  13. 2.42 Punkt 4Ausnahmen von der Beprobung
  14. 2.52 Punkt 5Probenvorbereitung
  15. 2.62 Punkt 6Bestimmungsverfahren
  16. 2.72 Punkt 7Beurteilungsnachweis
  17. 2.82 Punkt 8Identitätskontrolle
  18. 2.92 Punkt 9Externe Prüfung
  19. 2.102 Punkt 10Revisionsklausel

  1. 1. Ziffer einsGrenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
  2. 1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholz

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

15

23

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250 

300 

F

15

20

 

  1. 1.2 eins Punkt 2
In Kraft seit 21.11.2020 bis 31.12.9999
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