Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
1. Ziffer einsGrenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholz
1.2 eins Punkt 2Einhaltung von Grenzwerten
1.3 eins Punkt 3Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
2. Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
2.12 Punkt einsProbenahmeplanung
2.22 Punkt 2Probenahmevorschriften
2.2.12 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
2.2.22 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
2.2.32 Punkt 2 Punkt 3Vorinformationen
2.2.42 Punkt 2 Punkt 4Einschränkung des Untersuchungsrahmens
2.32 Punkt 3Rückstellproben
2.42 Punkt 4Ausnahmen von der Beprobung
2.52 Punkt 5Probenvorbereitung
2.62 Punkt 6Bestimmungsverfahren
2.72 Punkt 7Beurteilungsnachweis
2.82 Punkt 8Identitätskontrolle
2.92 Punkt 9Externe Prüfung
2.102 Punkt 10Revisionsklausel
1. Ziffer einsGrenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholz
Parameter
Grenzwerte [mg/kg TM]
Median
80-er Perzentil
As
1,2
1,8
Pb
15
23
Cd
0,8
1,2
Cr
10
15
Hg
0,05
0,075
Zn
140
210
Cl
250
300
F
15
20
1.2 eins Punkt 2
In Kraft seit 21.11.2020 bis 31.12.9999
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