Gesamte Rechtsvorschrift RHV

Recyclingholzverordnung

RHV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 RHV Ziele


Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsdie Gewährleistung eines für Mensch und Umwelt schadlosen Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie;
  2. 2.Ziffer 2die Sicherstellung, dass mit dem Einsatz des Altholzes kein höheres Umweltrisiko als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen verbunden ist;
  3. 3.Ziffer 3eine Schadstoffanreicherung im Produktkreislauf zu vermeiden;
  4. 4.Ziffer 4die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz gemäß der Hierarchie in § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018.die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz gemäß der Hierarchie in Paragraph eins, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.

§ 2 RHV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für

  1. 1.Ziffer einsInhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,
  2. 2.Ziffer 2Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowieAbfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der Paragraphen 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie
  3. 3.Ziffer 3befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.

§ 3 RHV Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1.Ziffer einsAltholz: Holz, das als Abfall gemäß § 2 AWG 2002 gilt;Altholz: Holz, das als Abfall gemäß Paragraph 2, AWG 2002 gilt;
  2. 2.Ziffer 2Aufbereitung: die Behandlung von Altholz vor dem Recycling, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung;
  3. 3.Ziffer 3befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: solche gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002;befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: solche gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, AWG 2002;
  4. 4.Ziffer 4Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird. Die Berechnung des Beurteilungswertes für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, erfolgt gemäß Anhang 2 Kapitel 1.2;
  5. 5.Ziffer 5Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Recyclingholzes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurde;
  6. 6.Ziffer 6Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;
  7. 7.Ziffer 7Holzwerkstoffe: Werkstoffe, die durch Zerkleinern von Holz, Recyclingholz und/oder Recyclingholzprodukten und anschließendes Zusammenfügen der Strukturelemente erzeugt werden (zB Spanplatten, Platten aus langen, flachen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten, Verbundplatten, Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoffe (WPC));
  8. 8.Ziffer 8Holzwerkstoffindustrie: Unternehmen, die einen oder mehrere der in Anhang 1 angeführten Abfälle zur Erzeugung von Holzwerkstoffen verwenden;
  9. 9.Ziffer 9Konfektionierung: die Behandlung von Altholz zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften wie beispielsweise die Zerkleinerung, Trocknung, die für das Recycling erforderlich ist;
  10. 10.Ziffer 10Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe hergestellt und für die Laboruntersuchung verwendet wird;
  11. 11.Ziffer 11Los: die gemäß Anhang 2 Kapitel 2 oder Anhang 3 Kapitel 2 festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);
  12. 12.Ziffer 12Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;
  13. 13.Ziffer 13Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);
  14. 14.Ziffer 14qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;
  15. 15.Ziffer 15Recyclingholz: Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll und die Vorgaben gemäß Anhang 1 und 2 erfüllt;
  16. 16.Ziffer 16Recyclingholzanteil: der Anteil des Recyclingholzes am gesamten Holzinput, der für die Herstellung von Holzwerkstoffen – ausgenommen die thermische Verwertung – erforderlich ist bezogen auf die Masse nach der Trocknung;
  17. 17.Ziffer 17Recyclingholzprodukt: Recyclingholz, das die Vorgaben gemäß Anhang 3 erfüllt und für das das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft deklariert wurde;
  18. 18.Ziffer 18Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;
  19. 19.Ziffer 19Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;
  20. 20.Ziffer 20vorgesehene Abnehmer:
    1. a)Litera aPersonen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, voraussichtlich ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden;
    2. b)Litera bPersonen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben.

§ 4 RHV Pflichten des Abfallbesitzers


  1. (1)Absatz eins,Altholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen. Die Verpflichtung zum Recycling besteht nicht, wenn die dabei entstehenden Kosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung unverhältnismäßig sind.
  2. (2)Absatz 2,Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Türen, Türstöcken, imprägniertem Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstigen behandelten Holzabfällen aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so hat diese in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. In diesem Fall ist nachweislich eine Aussortierung der angeführten Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
    2. 2.Ziffer 2unbeschadet § 4 Abs. 2 die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.unbeschadet Paragraph 4, Absatz 2, die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.
    Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,
  4. (4)Absatz 4,Von Abs. 1 ausgenommen sindVon Absatz eins, ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsRinde aus der Be- und Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 17101);
    2. 2.Ziffer 2Holzschleifstäube und -schlämme (Schlüssel-Nummer 17104);
    3. 3.Ziffer 3Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Für die Berechnung der Beurteilungswerte beträgt der Recyclingfaktor vier und die Fußnote 1) in Anhang 2 Kapitel 1.1 gilt nicht. Der Nachweis ist mittels eines Beurteilungsnachweises, welcher sich auf den konkret zu beurteilenden Abfall bezieht, zu führen. Für den Nachweis können auch die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen entsprechend den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), in der Fassung des BGBl. I Nr. 127/2013, verwendet werden. Dieser Nachweis ist vom Abfallbesitzer mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Für die Berechnung der Beurteilungswerte beträgt der Recyclingfaktor vier und die Fußnote 1) in Anhang 2 Kapitel 1.1 gilt nicht. Der Nachweis ist mittels eines Beurteilungsnachweises, welcher sich auf den konkret zu beurteilenden Abfall bezieht, zu führen. Für den Nachweis können auch die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen entsprechend den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, verwendet werden. Dieser Nachweis ist vom Abfallbesitzer mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
    4. 4.Ziffer 4Feinfraktion aus der Aufbereitung von Altholz und
    5. 5.Ziffer 5Altholz, das aus physikalischen Gründen für ein Recycling nachweislich nicht geeignet ist.
  5. (5)Absatz 5,Altholz, für das das Abfallende gemäß einer Verordnung auf Grundlage des § 5 AWG 2002 deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Abs. 1 ausgenommen.Altholz, für das das Abfallende gemäß einer Verordnung auf Grundlage des Paragraph 5, AWG 2002 deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Absatz eins, ausgenommen.

§ 5 RHV Eingangskontrolle


  1. (1)Absatz eins,Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss durch eine Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfallarten angenommen werden, die von der Genehmigung für die Anlage umfasst sind. Er muss die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Eingangskontrolle besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;
    2. 2.Ziffer 2einer Überprüfung der relevanten Dokumente, insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises, und
    3. 3.Ziffer 3einer gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.

§ 6 RHV Recycling in der Holzwerkstoffindustrie


  1. (1)Absatz eins,Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, hat den Vorgaben gemäß Anhang 1 und 2 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung darf Altholz dem Recycling zuführen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 2 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung erstellen. Diese Personen können sich dazu einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 2 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Altholz, das in Anlagen zur Holzwerkstofferzeugung verwertet werden soll, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 2 Kapitel 2.7 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie eindeutige Kennung;
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt;
    3. 3.Ziffer 3den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist;
    4. 4.Ziffer 4Übermittlungsdatum;
    5. 5.Ziffer 5grundlegende Angaben über den Abfall:
      1. a)Litera aAbfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;Abfallart gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;
      2. b)Litera bHerkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden FassungHerkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung
      3. c)Litera cBeschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe);
    6. 6.Ziffer 6bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen;
    7. 7.Ziffer 7die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache.
    Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, und Anhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen.
  4. (4)Absatz 4,Weiters muss der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung aufzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsdie grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle,
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, insbesondere die Ergebnisse der Identitätskontrollen gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8,
    3. 3.Ziffer 3Fehldeklarationen unter Angabe der Abfallinformation oder sofern vorhanden des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferung sowie
    4. 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang 2 Kapitel 2.9.
  5. (5)Absatz 5,Der Behörde muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.

§ 7 RHV Recyclingverbot


  1. (1)Absatz eins,Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling zugeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling zugeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türstöcke, imprägniertes Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstige behandelte Holzabfälle aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz dürfen nicht einem Recycling zugeführt werden.

§ 8 RHV Abfallende für Recyclingholz


  1. (1)Absatz eins,Recyclingholzprodukte müssen die Anforderungen des Anhangs 3 erfüllen. Recyclingholz verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anhang 3 Kapitel 1.4). In den Aufzeichnungen gemäß AbfallbilanzV ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Recyclingholzprodukte muss ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 3 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Recyclingholzprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Recyclingholzprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nur für Abfallarten des Anhangs 1.Absatz eins, gilt nur für Abfallarten des Anhangs 1.
  3. (3)Absatz 3,Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jedes Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsArt und Menge des Recyclingholzprodukts,
    2. 2.Ziffer 2Änderungen der vorgesehenen Abnehmer, die sich im vergangenen Berichtsjahr ergeben haben oder sich im gegenwärtigen Berichtsjahr voraussichtlich ergeben werden, und
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang 3 Kapitel 2.8.
  4. (4)Absatz 4,Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Recyclingholzprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsden gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anhang 3 Kapitel 1.4.
  5. (5)Absatz 5,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise müssen mindestens drei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.
  6. (6)Absatz 6,Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Recyclingholzprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.
  7. (7)Absatz 7,Bei der Herstellung von Recyclingholz, bei dem der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss sinngemäß die ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.

§ 9 RHV Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Sofern am 15. Mai 2012 für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese ab dem 15. Mai 2013 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Ab dem 15. Mai 2013 ist diese Verordnung auf Recyclingholz anzuwenden, das vor dem 15. Mai 2012 als Produkt verwendet worden ist und weiterhin verwendet werden soll.

§ 10 RHV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2018 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2018, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Z 4, § 3 Z 2 und 9, § 7 Abs. 1 und 2, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 3, Ziffer 2, und 9, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,
    2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1 bis 5 und § 7 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019.Paragraph 4, Absatz eins bis 5 und Paragraph 7, Absatz 3, mit 1. Jänner 2019.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 RHV Es dürfen ausschließlich folgende Abfallarten für das Recycling verwendet werden:


SN

Sp

g/
gn
g/, gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Hinweise und Anmerkungen

17101

 

 

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, idgFSchlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, idgF

17102

 

 

Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

 

 

17103

 

 

Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

 

 

17104

 

 

Holzschleifstäube und -schlämme

 

 

17104

01

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

17104

02

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17104

03

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

zB aus mit schwermetallfreiem Leinöl behandeltem Holz

17115

 

 

Spanplattenabfälle

 

Abfälle aus der Produktion

17201

 

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

 

verunreinigte aber nicht gefährliche Abfälle sind den SN 17218, 17211 oder 17212 zuzuordnen

17201

01

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz

zB lackiertes oder beschichtetes Holz

17201

02

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17201

03

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt

17201

04

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

Altholz stofflich

Aus der Quellensortierung (z. B. bei Abfallsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Spezifizierung kann auch Gemische aller drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind.

17202

 

 

Bau- und Abbruchholz

 

 

17202

01

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

17202

02

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17202

03

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

 

17202

04

 

Bau- und Abbruchholz

Altholz stofflich

Aus der Quellensortierung (z. B. bei Abfallsammelzentren oder Baustellen) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Gemische können auch alle drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind.

17203

 

 

Holzwolle, nicht verunreinigt

 

Holzwolle aus organisch behandeltem oder verunreinigtem Holz ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist der SN 17218 zuzuordnen; Holzwolle aus anorganisch behandeltem oder verunreinigtem Holz ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist der SN 17212 zuzuordnen

17218

 

 

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

 

zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel)

17219

 

 

Recyclingholz, qualitätsgesichert

 

SN darf nur mit gültigem Beurteilungsnachweis verwendet werden

Erklärungen zur Tabelle:

SN       Schlüssel-Nummer

Sp       Codestellen der Spezifizierung

g        gefährlich

gn       gefährlich, nicht ausstufbar

Anl. 2 RHV Vorgaben für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie


  1. 1. Ziffer einsGrenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
  2. 1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholz
  3. 1.2 eins Punkt 2Einhaltung von Grenzwerten
  4. 1.3 eins Punkt 3Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  5. 2. Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  6. 2.12 Punkt einsProbenahmeplanung
  7. 2.22 Punkt 2Probenahmevorschriften
  8. 2.2.12 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
  9. 2.2.22 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
  10. 2.2.32 Punkt 2 Punkt 3Vorinformationen
  11. 2.2.42 Punkt 2 Punkt 4Einschränkung des Untersuchungsrahmens
  12. 2.32 Punkt 3Rückstellproben
  13. 2.42 Punkt 4Ausnahmen von der Beprobung
  14. 2.52 Punkt 5Probenvorbereitung
  15. 2.62 Punkt 6Bestimmungsverfahren
  16. 2.72 Punkt 7Beurteilungsnachweis
  17. 2.82 Punkt 8Identitätskontrolle
  18. 2.92 Punkt 9Externe Prüfung
  19. 2.102 Punkt 10Revisionsklausel

  1. 1. Ziffer einsGrenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
  2. 1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholz

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

15

23

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250 

300 

F

15

20

 

  1. 1.2 eins Punkt 2

Anl. 3 RHV Qualitätsanforderungen an Recyclingholzprodukte


  1. 1.Ziffer einsGrenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Recyclingholz und bestimmungsgemäße Verwendung
  2. 1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholzprodukte
  3. 1.2eins Punkt 2Einhaltung von Grenzwerten
  4. 1.3eins Punkt 3Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  5. 1.4eins Punkt 4Bestimmungsgemäße Verwendung
  6. 2.Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  7. 2.12 Punkt einsProbenahmeplanung
  8. 2.22 Punkt 2Probenahmevorschriften
  9. 2.2.12 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
  10. 2.2.22 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
  11. 2.32 Punkt 3Rückstellproben
  12. 2.Ziffer 2Ausnahmen von der Beprobung
  13. 2.52 Punkt 5Probenvorbereitung
  14. 2.62 Punkt 6Bestimmungsverfahren
  15. 2.72 Punkt 7Beurteilungsnachweis
  16. 2.82 Punkt 8Externe Prüfung

  1. 1.Ziffer einsGrenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Recyclingholz und bestimmungsgemäße Verwendung
  2. 1.1 eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholzprodukte

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

10

15

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250

300

F

15

20

Summe PAK (EPA)

2

3

  1. 1.2eins Punkt 2

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