§ 19 JachtVO Prüferinnen und Prüfer

Jachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer
  1. (1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 3 zu entsprechen.Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb zu erfassen und hat jeweils mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsFür alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motorantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 3 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 1 000 auf Motorjachten oder Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Motorjachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
    2. 2.Ziffer 2für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motor- und Segelantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 2 000 auf Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Segeljachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
    3. 3.Ziffer 3für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses römisch zwei (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch zwei (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4Kenntnis der geltenden rechtlichen Grundlagen sowie des Prüfungsmaterials in Zusammenhang mit dieser Verordnung und Internationalen Zertifikaten für das Führen von Jachten;
    5. 5.Ziffer 530 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen. Die Prüfungstätigkeit begründet derartige Bordtage.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer
  1. (1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 3 zu entsprechen.Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb zu erfassen und hat jeweils mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsFür alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motorantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 3 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 1 000 auf Motorjachten oder Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Motorjachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
    2. 2.Ziffer 2für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motor- und Segelantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 2 000 auf Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Segeljachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
    3. 3.Ziffer 3für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses römisch zwei (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch zwei (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4Kenntnis der geltenden rechtlichen Grundlagen sowie des Prüfungsmaterials in Zusammenhang mit dieser Verordnung und Internationalen Zertifikaten für das Führen von Jachten;
    5. 5.Ziffer 530 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen. Die Prüfungstätigkeit begründet derartige Bordtage.

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