§ 43 StrSchG 2020 Radioaktive Quellen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Verordnungsermächtigung

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsStrahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
  2. 2.Ziffer 2Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
  3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
  4. 4.Ziffer 4Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134,,
  5. 5.Ziffer 5Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
  6. 6.Ziffer 6Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
  7. 7.Ziffer 7Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
  8. 8.Ziffer 8Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
  9. 9.Ziffer 9Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Verordnungsermächtigung

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsStrahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
  2. 2.Ziffer 2Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
  3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
  4. 4.Ziffer 4Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134,,
  5. 5.Ziffer 5Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
  6. 6.Ziffer 6Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
  7. 7.Ziffer 7Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
  8. 8.Ziffer 8Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
  9. 9.Ziffer 9Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.

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