§ 33 StrSchG 2020 Bauartzugelassene Geräte

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Zulassung von Bauarten
  1. (1)Absatz eins,Für das Inverkehrbringen in Österreich von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, kann eine Bauartzulassung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist die Herstellerin/der Hersteller des Gerätes sowie bei ausländischen Herstellerinnen/Herstellern deren Bevollmächtigte in Österreich.
  2. (2)Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Verwendung des Gerätes kein medizinisch-radiologisches Verfahren ist,
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Verwendung des Gerätes gerechtfertigt ist,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
    4. 4.Ziffer 4die gemäß § 36 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte eingehalten werden sowiedie gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte eingehalten werden sowie
    5. 5.Ziffer 5Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, so ausgeführt sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
  4. (4)Absatz 4,In ein Verfahren zur Zulassung einer Bauart sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.
  5. (5)Absatz 5,In den Zulassungsbescheid sind insbesondere aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale der Bauart,
    2. 2.Ziffer 2deren zugelassene Verwendung sowie
    3. 3.Ziffer 3unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und im Fall von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, auch für die Beseitigung der Quellen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Zulassung von Bauarten
  1. (1)Absatz eins,Für das Inverkehrbringen in Österreich von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, kann eine Bauartzulassung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist die Herstellerin/der Hersteller des Gerätes sowie bei ausländischen Herstellerinnen/Herstellern deren Bevollmächtigte in Österreich.
  2. (2)Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Verwendung des Gerätes kein medizinisch-radiologisches Verfahren ist,
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Verwendung des Gerätes gerechtfertigt ist,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
    4. 4.Ziffer 4die gemäß § 36 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte eingehalten werden sowiedie gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte eingehalten werden sowie
    5. 5.Ziffer 5Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, so ausgeführt sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
  4. (4)Absatz 4,In ein Verfahren zur Zulassung einer Bauart sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.
  5. (5)Absatz 5,In den Zulassungsbescheid sind insbesondere aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale der Bauart,
    2. 2.Ziffer 2deren zugelassene Verwendung sowie
    3. 3.Ziffer 3unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und im Fall von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, auch für die Beseitigung der Quellen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.

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