§ 155 StrSchG 2020 Vollziehung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin sowie der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 74 bis 76 und 99 Abs. 3 die Bundesministerin für Landesverteidigung,hinsichtlich der Paragraphen 74 bis 76 und 99 Absatz 3, die Bundesministerin für Landesverteidigung,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 123 Abs. 4 zweiter und vierter Satz, 138 Abs. 1 und 2 sowie 148 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 123, Absatz 4, zweiter und vierter Satz, 138 Absatz eins und 2 sowie 148 Absatz 3, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 142 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 142, Absatz eins und 6 die Bundesregierung,
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 154 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich Paragraph 154, Absatz eins und 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    6. 6.Ziffer 6in allen übrigen Fällen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 3 und 8, 43, 46, 60, 66 sowie 72 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 3 und 8, 43, 46, 60, 66 sowie 72 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich des § 143 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich des Paragraph 143, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin sowie der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 74 bis 76 und 99 Abs. 3 die Bundesministerin für Landesverteidigung,hinsichtlich der Paragraphen 74 bis 76 und 99 Absatz 3, die Bundesministerin für Landesverteidigung,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 123 Abs. 4 zweiter und vierter Satz, 138 Abs. 1 und 2 sowie 148 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 123, Absatz 4, zweiter und vierter Satz, 138 Absatz eins und 2 sowie 148 Absatz 3, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 142 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 142, Absatz eins und 6 die Bundesregierung,
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 154 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich Paragraph 154, Absatz eins und 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    6. 6.Ziffer 6in allen übrigen Fällen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 3 und 8, 43, 46, 60, 66 sowie 72 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 3 und 8, 43, 46, 60, 66 sowie 72 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich des § 143 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich des Paragraph 143, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

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