§ 133 StrSchG 2020 Zentrales Dosisregister

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsDaten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß § 71,Daten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß Paragraph 71,,
    2. 2.Ziffer 2Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1,Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß § 91 Abs. 3,Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß Paragraph 91, Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4Daten aus der Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2,Daten aus der Dosisermittlung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,,
    5. 5.Ziffer 5Daten aus einer gemäß § 108 Abs. 5 vorgeschriebenen Dosisermittlung,Daten aus einer gemäß Paragraph 108, Absatz 5, vorgeschriebenen Dosisermittlung,
    6. 6.Ziffer 6Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß § 115 Abs. 1,Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß Paragraph 115, Absatz eins,,
    7. 7.Ziffer 7Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß § 81 Abs. 2,Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß Paragraph 81, Absatz 2,,
    8. 8.Ziffer 8Daten aus der Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition sowie
    9. 9.Ziffer 9Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,
  2. (2)Absatz 2,Die Überschreitung von gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.Die Überschreitung von gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Die im Zentralen Dosisregister gespeicherten Daten sind im Register aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Exposition verbundenen Arbeit.
  4. (4)Absatz 4,Im Zentralen Dosisregister ist auch ein Register über ausgestellte Strahlenschutzpässe zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsDaten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß § 71,Daten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß Paragraph 71,,
    2. 2.Ziffer 2Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1,Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß § 91 Abs. 3,Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß Paragraph 91, Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4Daten aus der Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2,Daten aus der Dosisermittlung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,,
    5. 5.Ziffer 5Daten aus einer gemäß § 108 Abs. 5 vorgeschriebenen Dosisermittlung,Daten aus einer gemäß Paragraph 108, Absatz 5, vorgeschriebenen Dosisermittlung,
    6. 6.Ziffer 6Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß § 115 Abs. 1,Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß Paragraph 115, Absatz eins,,
    7. 7.Ziffer 7Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß § 81 Abs. 2,Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß Paragraph 81, Absatz 2,,
    8. 8.Ziffer 8Daten aus der Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition sowie
    9. 9.Ziffer 9Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,
  2. (2)Absatz 2,Die Überschreitung von gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.Die Überschreitung von gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Die im Zentralen Dosisregister gespeicherten Daten sind im Register aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Exposition verbundenen Arbeit.
  4. (4)Absatz 4,Im Zentralen Dosisregister ist auch ein Register über ausgestellte Strahlenschutzpässe zu führen.

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