§ 121 StrSchG 2020 Kaliumiodid-Tabletten

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Kaliumiodid-Tabletten in dem zur Versorgung der Zielgruppen erforderlichen Ausmaß zu beschaffen und ein geeignetes Vorverteilungs-, Lagerungs- und Abgabesystem für die rechtzeitige Versorgung bei einem radiologischen Notfall einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Landeshauptleute haben bei der Vorverteilung, der Lagerung und der Abgabe der Kaliumiodid-Tabletten mitzuwirken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Kaliumiodid-Tabletten in dem zur Versorgung der Zielgruppen erforderlichen Ausmaß zu beschaffen und ein geeignetes Vorverteilungs-, Lagerungs- und Abgabesystem für die rechtzeitige Versorgung bei einem radiologischen Notfall einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Landeshauptleute haben bei der Vorverteilung, der Lagerung und der Abgabe der Kaliumiodid-Tabletten mitzuwirken.

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