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Tabelle 1 – Datenkategorien |
Tierarten ( |
Erneute Verwendung ( |
Andere Arten als nichtmenschliche Primaten – Geburtsort (3. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten (NMP) – Geburtsort (4. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten – Typ Kolonie (5. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten – Generation (6. Abschnitt) |
Genetischer Status ( |
Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie ( |
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Verwendungszwecke ( |
Studien im Rahmen der Grundlagenforschung (11. Abschnitt) |
Translationale und angewandte Forschung (12. Abschnitt) |
Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion (13. Abschnitt) |
Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen) (14. Abschnitt) |
Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen (15. Abschnitt) |
Testmethoden zur Prüfung auf akute Toxizität (16. Abschnitt) |
Toxizität bei wiederholter Verabreichung (17. Abschnitt) |
Ökotoxizität (18. Abschnitt) |
Art der Vorschriften (19. Abschnitt) |
Herkunft der Vorschriften (20. Abschnitt) |
Routineproduktion, nach Produkttyp (21. Abschnitt) |
In der Datenkategorie „GeburtsortTierarten“ die Datenkategorien „Bezugsquelle“ (Punkt 4a) sowie „Generation“ (Punkt 4b).
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1) Fische sind ab dem Stadium, in dem sie selbstständig Nahrung aufnehmen können,folgende Optionen zu zählen. Zebrafische, die unter optimalen Zuchtbedingungen gehalten werden, sollten fünf Tage nach der Befruchtung gezählt werden. Bei sehr kleinen Fischarten kann die Zählung auf Basis von Schätzwerten erfolgen.verwenden:
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1) Eine erneute Verwendung gemäß § 9 Abs. 1 TVG 2012 liegt dann vor, wenn für diesen Tierversuch auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten. Bei erneut verwendeten Tieren ist der Geburtsort nicht anzugeben.1) Eine erneute Verwendung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TVG 2012 liegt dann vor, wenn für diesen Tierversuch auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten. Bei erneut verwendeten Tieren ist der Geburtsort nicht anzugeben.
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1) Hierunter fallen Tiere, die im Betrieb eines nach Unionsrecht registrierten Züchters geboren sind.
2) Hierunter fallen Tiere, die nicht im Betrieb eines nach Unionsrecht registrierten Züchters geboren sind, und alle gemäß § 15 Abs. 2 TVG 2012 gewährten Ausnahmen sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere.2) Hierunter fallen Tiere, die nicht im Betrieb eines nach Unionsrecht registrierten Züchters geboren sind, und alle gemäß Paragraph 15, Absatz 2, TVG 2012 gewährten Ausnahmen sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere.
3) Hierunter fallen alle Tiere, ungeachtet dessen, ob sie in registrierten Zuchtbetrieben oder anderen Einrichtungen gezüchtet wurden oder nicht, sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere.
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1) Von dieser Option sind auch in der Türkei, in Russland und Israel geborene Tiere umfasst.
2) Mit dieser Option sind in Nord-, Mittel- und Südamerika geborene Tiere umfasst.
3) Diese Option umfasst auch auf Mauritius geborene Tiere.
4) Diese Option umfasst auch in Australasien geborene Tiere. Die Herkunft von Tieren, die unter dieser Option erfasst werden, ist der zuständigen Behörde im Rahmen der Datenübermittlung mitzuteilen.
Tabelle |
Mäuse (Mus musculus) |
Ratten (Rattus norvegicus) |
Meerschweinchen (Cavia porcellus) |
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Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus) |
Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus) |
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Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) |
Katzen (Felis catus) |
Hunde (Canis familiaris) |
Frettchen (Mustela putorius furo) |
Andere Fleischfresser (andere Carnivora) |
Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae) |
Schweine (Sus scrofa domesticus) |
Ziegen (Capra aegagrus hircus) |
Schafe (Ovis aries) |
Rinder (Bos taurus) |
Halbaffen (Prosimia) |
Marmosetten und Tamarine (z. B. Callithrix jacchus) |
Javaneraffen (Macaca fascicularis) |
Rhesusaffen (Macaca mulatta) |
Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp., in der Regel pygerythrus oder sabaeus) |
Paviane (Papio spp.) |
Totenkopfaffen (zB Saimiri sciureus) |
Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea) |
Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea) |
Menschenaffen (Hominoidea) |
Andere Säugetiere (andere Mammalia) |
Haushühner (Gallus gallus domesticus) |
Truthühner (Meleagris gallopavo) |
Andere Vögel (andere Aves) |
Reptilien (Reptilia) |
Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens) |
Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis) |
Andere Amphibien (andere Amphibia) |
Zebrafische (Danio rerio) |
Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae) |
Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae) |
Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae) |
Andere Fische (andere Pisces) |
Kopffüßer (Cephalopoda) |
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1) Dies umfasst sämtliche Tiere, deren Erbgut nicht verändert wurde, einschließlich genetisch nicht veränderter Elterntiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie/eines neuen genetisch veränderten Stammes verwendet werden.
2) Dies umfasst Tiere ohne pathologischen Phänotyp (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012), und zwar2) Dies umfasst Tiere ohne pathologischen Phänotyp (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012), und zwar
Tabelle 1 – Datenkategorien |
Tierarten ( |
Erneute Verwendung ( |
Andere Arten als nichtmenschliche Primaten – Geburtsort (3. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten (NMP) – Geburtsort (4. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten – Typ Kolonie (5. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten – Generation (6. Abschnitt) |
Genetischer Status ( |
Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie ( |
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Verwendungszwecke ( |
Studien im Rahmen der Grundlagenforschung (11. Abschnitt) |
Translationale und angewandte Forschung (12. Abschnitt) |
Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion (13. Abschnitt) |
Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen) (14. Abschnitt) |
Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen (15. Abschnitt) |
Testmethoden zur Prüfung auf akute Toxizität (16. Abschnitt) |
Toxizität bei wiederholter Verabreichung (17. Abschnitt) |
Ökotoxizität (18. Abschnitt) |
Art der Vorschriften (19. Abschnitt) |
Herkunft der Vorschriften (20. Abschnitt) |
Routineproduktion, nach Produkttyp (21. Abschnitt) |
In der Datenkategorie „GeburtsortTierarten“ die Datenkategorien „Bezugsquelle“ (Punkt 4a) sowie „Generation“ (Punkt 4b).
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1) Fische sind ab dem Stadium, in dem sie selbstständig Nahrung aufnehmen können,folgende Optionen zu zählen. Zebrafische, die unter optimalen Zuchtbedingungen gehalten werden, sollten fünf Tage nach der Befruchtung gezählt werden. Bei sehr kleinen Fischarten kann die Zählung auf Basis von Schätzwerten erfolgen.verwenden:
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1) Eine erneute Verwendung gemäß § 9 Abs. 1 TVG 2012 liegt dann vor, wenn für diesen Tierversuch auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten. Bei erneut verwendeten Tieren ist der Geburtsort nicht anzugeben.1) Eine erneute Verwendung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TVG 2012 liegt dann vor, wenn für diesen Tierversuch auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten. Bei erneut verwendeten Tieren ist der Geburtsort nicht anzugeben.
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1) Hierunter fallen Tiere, die im Betrieb eines nach Unionsrecht registrierten Züchters geboren sind.
2) Hierunter fallen Tiere, die nicht im Betrieb eines nach Unionsrecht registrierten Züchters geboren sind, und alle gemäß § 15 Abs. 2 TVG 2012 gewährten Ausnahmen sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere.2) Hierunter fallen Tiere, die nicht im Betrieb eines nach Unionsrecht registrierten Züchters geboren sind, und alle gemäß Paragraph 15, Absatz 2, TVG 2012 gewährten Ausnahmen sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere.
3) Hierunter fallen alle Tiere, ungeachtet dessen, ob sie in registrierten Zuchtbetrieben oder anderen Einrichtungen gezüchtet wurden oder nicht, sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere.
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1) Von dieser Option sind auch in der Türkei, in Russland und Israel geborene Tiere umfasst.
2) Mit dieser Option sind in Nord-, Mittel- und Südamerika geborene Tiere umfasst.
3) Diese Option umfasst auch auf Mauritius geborene Tiere.
4) Diese Option umfasst auch in Australasien geborene Tiere. Die Herkunft von Tieren, die unter dieser Option erfasst werden, ist der zuständigen Behörde im Rahmen der Datenübermittlung mitzuteilen.
Tabelle |
Mäuse (Mus musculus) |
Ratten (Rattus norvegicus) |
Meerschweinchen (Cavia porcellus) |
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Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus) |
Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus) |
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Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) |
Katzen (Felis catus) |
Hunde (Canis familiaris) |
Frettchen (Mustela putorius furo) |
Andere Fleischfresser (andere Carnivora) |
Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae) |
Schweine (Sus scrofa domesticus) |
Ziegen (Capra aegagrus hircus) |
Schafe (Ovis aries) |
Rinder (Bos taurus) |
Halbaffen (Prosimia) |
Marmosetten und Tamarine (z. B. Callithrix jacchus) |
Javaneraffen (Macaca fascicularis) |
Rhesusaffen (Macaca mulatta) |
Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp., in der Regel pygerythrus oder sabaeus) |
Paviane (Papio spp.) |
Totenkopfaffen (zB Saimiri sciureus) |
Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea) |
Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea) |
Menschenaffen (Hominoidea) |
Andere Säugetiere (andere Mammalia) |
Haushühner (Gallus gallus domesticus) |
Truthühner (Meleagris gallopavo) |
Andere Vögel (andere Aves) |
Reptilien (Reptilia) |
Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens) |
Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis) |
Andere Amphibien (andere Amphibia) |
Zebrafische (Danio rerio) |
Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae) |
Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae) |
Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae) |
Andere Fische (andere Pisces) |
Kopffüßer (Cephalopoda) |
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1) Dies umfasst sämtliche Tiere, deren Erbgut nicht verändert wurde, einschließlich genetisch nicht veränderter Elterntiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie/eines neuen genetisch veränderten Stammes verwendet werden.
2) Dies umfasst Tiere ohne pathologischen Phänotyp (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012), und zwar2) Dies umfasst Tiere ohne pathologischen Phänotyp (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012), und zwar