§ 6 IntG-DV Lehrkräfte

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (Paragraph 7,) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.
  2. (2)Absatz 2,Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Abs. 1 erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Absatz eins, erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (Paragraph 7,) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.
  2. (2)Absatz 2,Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Abs. 1 erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Absatz eins, erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten