§ 150 StrSchG 2020 Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister. Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß Paragraph 155, zuständige Bundesministerin/Bundesminister.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister. Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß Paragraph 155, zuständige Bundesministerin/Bundesminister.

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