§ 15 StrSchG 2020 Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Allgemeine Bestimmungen

(l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.

  1. (2)Absatz 2,Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.Tätigkeiten, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  2. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von
    1. 1.Ziffer einsder Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bzw.der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, bzw.
    2. 2.Ziffer 2der Meldepflicht gemäß Abs. 2der Meldepflicht gemäß Absatz 2
    auszunehmen sind.
  3. (4)Absatz 4,Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit).
  4. (5)Absatz 5,Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen.
  5. (6)Absatz 6,Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
    3. 3.Ziffer 3bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des Paragraph 44, erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des Paragraph 49, erfüllt sind,
    5. 5.Ziffer 5bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des Paragraph 53, erfüllt sind,
    6. 6.Ziffer 6für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
    7. 7.Ziffer 7bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.
  6. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den §§ 16 oder 17 einzubeziehen.Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den Paragraphen 16, oder 17 einzubeziehen.
  7. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Abs. 2 festzulegen,nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Absatz 2, festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2festzulegen, für welche Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden kann, sowie
    3. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 5 dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 5, dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Allgemeine Bestimmungen

(l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.

  1. (2)Absatz 2,Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.Tätigkeiten, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  2. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von
    1. 1.Ziffer einsder Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bzw.der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, bzw.
    2. 2.Ziffer 2der Meldepflicht gemäß Abs. 2der Meldepflicht gemäß Absatz 2
    auszunehmen sind.
  3. (4)Absatz 4,Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit).
  4. (5)Absatz 5,Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen.
  5. (6)Absatz 6,Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
    3. 3.Ziffer 3bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des Paragraph 44, erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des Paragraph 49, erfüllt sind,
    5. 5.Ziffer 5bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des Paragraph 53, erfüllt sind,
    6. 6.Ziffer 6für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
    7. 7.Ziffer 7bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.
  6. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den §§ 16 oder 17 einzubeziehen.Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den Paragraphen 16, oder 17 einzubeziehen.
  7. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Abs. 2 festzulegen,nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Absatz 2, festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2festzulegen, für welche Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden kann, sowie
    3. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 5 dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 5, dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.

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