§ 7b TVSV 2013 Übergangsbestimmung

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß § 2 gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung BGBl. II Nr. 501/2013. Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß Paragraph 2, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß § 2 gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung BGBl. II Nr. 501/2013. Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß Paragraph 2, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013,.

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