§ 4 IntG-DV Auflagen

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.
  2. (2)Absatz 2,Auflagen können, sofern erforderlich, auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3,Der ÖIF kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn trotz Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und diesbezüglicher Gelegenheit zur Stellungnahme, Auflagen nicht eingehalten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.
  2. (2)Absatz 2,Auflagen können, sofern erforderlich, auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3,Der ÖIF kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn trotz Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und diesbezüglicher Gelegenheit zur Stellungnahme, Auflagen nicht eingehalten werden.

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