§ 98 StrSchG 2020 Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Betroffene Arbeitsplätze

(l) Auf Arbeitsplätze

  1. 1.Ziffer einsin Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  2. 2.Ziffer 2in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
  3. 3.Ziffer 3in Schaubergwerken und -höhlen,
  4. 4.Ziffer 4in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
  5. 5.Ziffer 5im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebietenim Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten
  1. (2)Absatz 2,Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sindVon den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsArbeitsplätze, sofern die gemäß § 101 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, undArbeitsplätze, sofern die gemäß Paragraph 101, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.
  2. (3)Absatz 3,Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.Auf Arbeitsplätze, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 99 und 100 sowie die gemäß Paragraph 101, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Betroffene Arbeitsplätze

(l) Auf Arbeitsplätze

  1. 1.Ziffer einsin Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  2. 2.Ziffer 2in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
  3. 3.Ziffer 3in Schaubergwerken und -höhlen,
  4. 4.Ziffer 4in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
  5. 5.Ziffer 5im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebietenim Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten
  1. (2)Absatz 2,Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sindVon den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsArbeitsplätze, sofern die gemäß § 101 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, undArbeitsplätze, sofern die gemäß Paragraph 101, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.
  2. (3)Absatz 3,Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.Auf Arbeitsplätze, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 99 und 100 sowie die gemäß Paragraph 101, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

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