§ 122 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsInhalte der Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2,Inhalte der Notfallpläne gemäß Paragraph 118, Absatz eins und 2,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für Notfallübungen gemäß § 119,Kriterien für Notfallübungen gemäß Paragraph 119,,
  3. 3.Ziffer 3Kriterien für die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie
  4. 4.Ziffer 4Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 118 Abs. 1 Z 4.Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsInhalte der Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2,Inhalte der Notfallpläne gemäß Paragraph 118, Absatz eins und 2,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für Notfallübungen gemäß § 119,Kriterien für Notfallübungen gemäß Paragraph 119,,
  3. 3.Ziffer 3Kriterien für die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie
  4. 4.Ziffer 4Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 118 Abs. 1 Z 4.Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4,

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