§ 10 RAbf-VV 2009 Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Nach Einlangen der BestätigungFormelle Prüfung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung zu übermitteln.

Antrags
  1. (1)Absatz eins,Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu übermitteln.Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu ergehen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Fristen für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
Nach Einlangen der BestätigungFormelle Prüfung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung zu übermitteln.

Antrags
  1. (1)Absatz eins,Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu übermitteln.Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu ergehen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Fristen für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

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