§ 22 JachtVO Prüfungsbericht

Jachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels (§ 20 Abs. 8) zu unterfertigen.Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels (Paragraph 20, Absatz 8,) zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Prüferinnen und Prüfer haben bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen den Lernzielkatalog gemäß Anlage 7 anzuwenden, die Anforderungen gemäß Anlagen 10 und 11 zu erfüllen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu verwenden. Diesen nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorauszusetzender Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4,Über die bestandene Prüfung für den wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer eine Bestätigung nach dem Muster gemäß Anlage 14 auszustellen. Diese dient ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, eingeschränkt auf die Produktgruppe „Seenot-Signalmittel“, gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 PyroTG 2010.Über die bestandene Prüfung für den wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer eine Bestätigung nach dem Muster gemäß Anlage 14 auszustellen. Diese dient ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, eingeschränkt auf die Produktgruppe „Seenot-Signalmittel“, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, PyroTG 2010.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels (§ 20 Abs. 8) zu unterfertigen.Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels (Paragraph 20, Absatz 8,) zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Prüferinnen und Prüfer haben bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen den Lernzielkatalog gemäß Anlage 7 anzuwenden, die Anforderungen gemäß Anlagen 10 und 11 zu erfüllen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu verwenden. Diesen nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorauszusetzender Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4,Über die bestandene Prüfung für den wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer eine Bestätigung nach dem Muster gemäß Anlage 14 auszustellen. Diese dient ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, eingeschränkt auf die Produktgruppe „Seenot-Signalmittel“, gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 PyroTG 2010.Über die bestandene Prüfung für den wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer eine Bestätigung nach dem Muster gemäß Anlage 14 auszustellen. Diese dient ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, eingeschränkt auf die Produktgruppe „Seenot-Signalmittel“, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, PyroTG 2010.

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