§ 35 StrSchG 2020 Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Gerät einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizugeben. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen hat die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ein Muster des Bauartscheines der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Prüfung vorzulegen. Sofern diese nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände geltend macht, dürfen Geräte unter Beigabe eines solchen Bauartscheines in Verkehr gebracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwenderin/der Verwender darf das Gerät nur für gemäß Bauartschein zugelassene Verwendungen einsetzen und hat dabei die im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und eine Kopie des Bauartscheines zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat unter Anschluss des Bauartscheines, der Bedienungsanleitung sowie allfälliger sonstiger dem Gerät beigegebenen strahlenschutzrelevanten Unterlagen zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und im Fall der Beseitigung von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, nachzuweisen, dass diese gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften beseitigt worden sind.
  7. (7)Absatz 7,Die für den Standort der Verwenderin/des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Verwenderin/der Verwender nicht verlässlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Gerät einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizugeben. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen hat die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ein Muster des Bauartscheines der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Prüfung vorzulegen. Sofern diese nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände geltend macht, dürfen Geräte unter Beigabe eines solchen Bauartscheines in Verkehr gebracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwenderin/der Verwender darf das Gerät nur für gemäß Bauartschein zugelassene Verwendungen einsetzen und hat dabei die im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und eine Kopie des Bauartscheines zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat unter Anschluss des Bauartscheines, der Bedienungsanleitung sowie allfälliger sonstiger dem Gerät beigegebenen strahlenschutzrelevanten Unterlagen zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und im Fall der Beseitigung von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, nachzuweisen, dass diese gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften beseitigt worden sind.
  7. (7)Absatz 7,Die für den Standort der Verwenderin/des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Verwenderin/der Verwender nicht verlässlich ist.

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