§ 37 StrSchG 2020 Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Verordnungsermächtigung
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,
    2. 2.Ziffer 2diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,
    4. 4.Ziffer 4Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,
    8. 8.Ziffer 8besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, Bestimmungen für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Verordnungsermächtigung
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,
    2. 2.Ziffer 2diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,
    4. 4.Ziffer 4Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,
    8. 8.Ziffer 8besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, Bestimmungen für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin festzulegen.

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