§ 72 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsBestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß § 68 Abs. 1,Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins,,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,
  3. 3.Ziffer 3Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,
  4. 4.Ziffer 4Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71,, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,
  5. 5.Ziffer 5Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 und der Dosisermittlung gemäß § 71 sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,
  6. 6.Ziffer 6Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,
  7. 7.Ziffer 7Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie
  8. 8.Ziffer 8weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß § 67.weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß Paragraph 67,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsBestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß § 68 Abs. 1,Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins,,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,
  3. 3.Ziffer 3Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,
  4. 4.Ziffer 4Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71,, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,
  5. 5.Ziffer 5Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 und der Dosisermittlung gemäß § 71 sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,
  6. 6.Ziffer 6Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,
  7. 7.Ziffer 7Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie
  8. 8.Ziffer 8weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß § 67.weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß Paragraph 67,

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