§ 109 StrSchG 2020 Notfallexpositionssituationen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Notfallmanagementsystem
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen. Das Notfallmanagementsystem hat die in Anhang XI Abschnitt A der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte sowie Qualitätsanforderungen gemäß internationalen Standards zu berücksichtigen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen. Das Notfallmanagementsystem hat die in Anhang römisch elf Abschnitt A der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte sowie Qualitätsanforderungen gemäß internationalen Standards zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.
  3. (3)Absatz 3,Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne gemäß § 118 zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 bis 9 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne gemäß Paragraph 118, zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz eins, sowie die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4,Das Notfallmanagementsystem ist in angemessenen Zeitabständen Überprüfungen, einschließlich internationaler Peer Reviews, zu unterziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Notfallmanagementsystem
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen. Das Notfallmanagementsystem hat die in Anhang XI Abschnitt A der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte sowie Qualitätsanforderungen gemäß internationalen Standards zu berücksichtigen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen. Das Notfallmanagementsystem hat die in Anhang römisch elf Abschnitt A der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte sowie Qualitätsanforderungen gemäß internationalen Standards zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.
  3. (3)Absatz 3,Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne gemäß § 118 zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 bis 9 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne gemäß Paragraph 118, zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz eins, sowie die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4,Das Notfallmanagementsystem ist in angemessenen Zeitabständen Überprüfungen, einschließlich internationaler Peer Reviews, zu unterziehen.

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