§ 12 StrSchG 2020 Geplante Expositionssituationen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Rechtfertigung
  1. (1)Absatz eins,Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 oder Zulassung gemäß den §§ 32 oder 33 im Sinne des § 4 Abs. 1 gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 oder Zulassung gemäß den Paragraphen 32, oder 33 im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeiten muss überprüft werden, sobald
    1. 1.Ziffer einswesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2wesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Abs. 1 vorliegen oderwesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Absatz eins, vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3neue Verfahren und Techniken verfügbar sind, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Absatz eins, bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Rechtfertigung
  1. (1)Absatz eins,Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 oder Zulassung gemäß den §§ 32 oder 33 im Sinne des § 4 Abs. 1 gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 oder Zulassung gemäß den Paragraphen 32, oder 33 im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeiten muss überprüft werden, sobald
    1. 1.Ziffer einswesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2wesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Abs. 1 vorliegen oderwesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Absatz eins, vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3neue Verfahren und Techniken verfügbar sind, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Absatz eins, bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.

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