§ 3 TVSV 2013 Allgemeine Anforderungen an die Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Bei der Erfassung der Daten gemäß § 2 sind folgende Anforderungen einzuhalten: Bei der Erfassung der Daten gemäß Paragraph 2, sind folgende Anforderungen einzuhalten:

  1. (1)Absatz eins,Die Erfassung der Daten gemäß § 2 über die Verwendung eines Tieres hat für jenes Kalenderjahr zu erfolgen in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012).Die Erfassung der Daten gemäß Paragraph 2, über die Verwendung eines Tieres hat für jenes Kalenderjahr zu erfolgen in dem der betreffende Tierversuch endet (Paragraph 11, Absatz eins, TVG 2012).
  2. 1.Ziffer einsDaten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß § 26 TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere getötet wurden oder starben.Daten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (Paragraph 11, Absatz eins, TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 26, TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere getötet wurden oder starben.
  3. (2).AbsatzZiffer 2,Für die Meldung gemäß § 2 sind die in der Anlage vorgesehenen Datenkategorien zu verwenden. Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.Für die Meldung gemäß Paragraph 2, sind die in der Anlage vorgesehenen Datenkategorien zu verwenden. Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.
  4. (3)Absatz 3,Wenn die Option „Andere“ ausgewählt wird, dann sind in der Rubrik „Anmerkungen“ nähere Einzelheiten zu der jeweiligen Eintragung anzugeben.
  5. 3.Ziffer 3Wird die Kategorie „Andere“ verwendet, so ist in den Anmerkungen eine weitere Aufschlüsselung des Inhalts dieser Kategorie zur Verfügung zu stellen.
  6. 4.Ziffer 4Unter der Kategorie „Verwendungszwecke“ gemäß dem 10. Abschnitt der Anlage sind die für die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie verwendeten Tiere in der jeweiligen Kategorie anzugeben, für die die Linie geschaffen wird.
  7. 5.Ziffer 5Im Rahmen der Tierschutzbewertung ist zu ermitteln, ob die neu geschaffene Linie voraussichtlich einen beabsichtigt pathologischen Phänotyp zeigen wird; ist dies der Fall, so sind die Tiere ab diesem Zeitpunkt unter der Kategorie „Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden“ (Anlage 10. Abschnitt) zu erfassen oder gegebenenfalls unter den anderen Zwecken, für die sie verwendet werden.
  8. 6.Ziffer 6Genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen als solchen zur Schaffung oder Erhaltung einer genetisch veränderten Linie verwendet werden, sind ungeachtet ihres pathologischen Phänotyps unter ihrem jeweiligen Verwendungszweck zu erfassen.
  9. 7.Ziffer 7Genetisch veränderte Tiere, bei denen sich ein pathologischer Phänotyp zeigt und die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet werden, sind unter dem jeweiligen Hauptverwendungszweck der Organe bzw. Gewebe anzugeben.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.12.2020

Bei der Erfassung der Daten gemäß § 2 sind folgende Anforderungen einzuhalten: Bei der Erfassung der Daten gemäß Paragraph 2, sind folgende Anforderungen einzuhalten:

  1. (1)Absatz eins,Die Erfassung der Daten gemäß § 2 über die Verwendung eines Tieres hat für jenes Kalenderjahr zu erfolgen in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012).Die Erfassung der Daten gemäß Paragraph 2, über die Verwendung eines Tieres hat für jenes Kalenderjahr zu erfolgen in dem der betreffende Tierversuch endet (Paragraph 11, Absatz eins, TVG 2012).
  2. 1.Ziffer einsDaten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß § 26 TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere getötet wurden oder starben.Daten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (Paragraph 11, Absatz eins, TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 26, TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere getötet wurden oder starben.
  3. (2).AbsatzZiffer 2,Für die Meldung gemäß § 2 sind die in der Anlage vorgesehenen Datenkategorien zu verwenden. Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.Für die Meldung gemäß Paragraph 2, sind die in der Anlage vorgesehenen Datenkategorien zu verwenden. Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.
  4. (3)Absatz 3,Wenn die Option „Andere“ ausgewählt wird, dann sind in der Rubrik „Anmerkungen“ nähere Einzelheiten zu der jeweiligen Eintragung anzugeben.
  5. 3.Ziffer 3Wird die Kategorie „Andere“ verwendet, so ist in den Anmerkungen eine weitere Aufschlüsselung des Inhalts dieser Kategorie zur Verfügung zu stellen.
  6. 4.Ziffer 4Unter der Kategorie „Verwendungszwecke“ gemäß dem 10. Abschnitt der Anlage sind die für die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie verwendeten Tiere in der jeweiligen Kategorie anzugeben, für die die Linie geschaffen wird.
  7. 5.Ziffer 5Im Rahmen der Tierschutzbewertung ist zu ermitteln, ob die neu geschaffene Linie voraussichtlich einen beabsichtigt pathologischen Phänotyp zeigen wird; ist dies der Fall, so sind die Tiere ab diesem Zeitpunkt unter der Kategorie „Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden“ (Anlage 10. Abschnitt) zu erfassen oder gegebenenfalls unter den anderen Zwecken, für die sie verwendet werden.
  8. 6.Ziffer 6Genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen als solchen zur Schaffung oder Erhaltung einer genetisch veränderten Linie verwendet werden, sind ungeachtet ihres pathologischen Phänotyps unter ihrem jeweiligen Verwendungszweck zu erfassen.
  9. 7.Ziffer 7Genetisch veränderte Tiere, bei denen sich ein pathologischer Phänotyp zeigt und die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet werden, sind unter dem jeweiligen Hauptverwendungszweck der Organe bzw. Gewebe anzugeben.

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