§ 130 StrSchG 2020 Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal

Strahlenschutzgesetz 2020

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Stelle die gemäß § 90 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.die Stelle die gemäß Paragraph 90, Ziffer 3, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Stelle die gemäß § 90 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.die Stelle die gemäß Paragraph 90, Ziffer 3, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten