§ 69 StrSchG 2020 Ärztliche Untersuchungen

Strahlenschutzgesetz 2020

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Die Feststellung der Eignung darf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die gesundheitliche Eignung von strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A ist mindestens einmal jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu überprüfen (Kontrolluntersuchungen). Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen weiter eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung bestätigt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).
  4. (4)Absatz 4,Machen die Ergebnisse einer Sofortuntersuchung weitere Untersuchungen notwendig, haben diese im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen (Nachuntersuchungen).
  5. (5)Absatz 5,Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß § 127 ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß Paragraph 127, ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Hält die untersuchte Person die Beurteilung ihrer Eignung für unzutreffend, kann sie eine Überprüfung der Beurteilung beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragen. Dieser hat in einem solchen Verfahren ärztliche Sachverständige zu hören und mit Bescheid eine Entscheidung zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Die Feststellung der Eignung darf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die gesundheitliche Eignung von strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A ist mindestens einmal jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu überprüfen (Kontrolluntersuchungen). Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen weiter eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung bestätigt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).
  4. (4)Absatz 4,Machen die Ergebnisse einer Sofortuntersuchung weitere Untersuchungen notwendig, haben diese im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen (Nachuntersuchungen).
  5. (5)Absatz 5,Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß § 127 ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß Paragraph 127, ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Hält die untersuchte Person die Beurteilung ihrer Eignung für unzutreffend, kann sie eine Überprüfung der Beurteilung beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragen. Dieser hat in einem solchen Verfahren ärztliche Sachverständige zu hören und mit Bescheid eine Entscheidung zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten