§ 4 RAbf-VV 2009 Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente im Sinne dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen österreichischen Behörde.
  2. (2)Absatz 2,Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübergangsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübergangsstelle anordnen oder dieser zustimmen.
  3. (3)Absatz 3,Für amtliche Verbringungen, die unter diese Verordnung fallen, ist zuvor ein Antrag einzubringen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden ist. Die Verwendung des einheitlichen Begleitscheins ist für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag unabdinglich.
  4. (4)Absatz 4,Der Antrag auf Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
    3. 3.Ziffer 3bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
  5. (1)Absatz eins,Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß § 146 Abs. 3 StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden.Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß Paragraph 146, Absatz 3, StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden.
  6. (2)Absatz 2,Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.Bezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.
  7. (3)Absatz 3,Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wennBezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.(4) Der Antrag gemäß Absatz eins, kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
    3. 3.Ziffer 3bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
  8. (5)Absatz 5,Zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung sind von der zuständigen österreichischen Behörde dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.
  9. (6)Absatz 6,Bei jeder unter diese Verordnung fallenden Verbringung ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, der alle erforderlichen Genehmigungen enthält. Diese Unterlagen sind der zuständigen österreichischen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Jede Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente im Sinne dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen österreichischen Behörde.
  2. (2)Absatz 2,Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübergangsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübergangsstelle anordnen oder dieser zustimmen.
  3. (3)Absatz 3,Für amtliche Verbringungen, die unter diese Verordnung fallen, ist zuvor ein Antrag einzubringen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden ist. Die Verwendung des einheitlichen Begleitscheins ist für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag unabdinglich.
  4. (4)Absatz 4,Der Antrag auf Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
    3. 3.Ziffer 3bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
  5. (1)Absatz eins,Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß § 146 Abs. 3 StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden.Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß Paragraph 146, Absatz 3, StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden.
  6. (2)Absatz 2,Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.Bezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.
  7. (3)Absatz 3,Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wennBezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.(4) Der Antrag gemäß Absatz eins, kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
    3. 3.Ziffer 3bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
  8. (5)Absatz 5,Zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung sind von der zuständigen österreichischen Behörde dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.
  9. (6)Absatz 6,Bei jeder unter diese Verordnung fallenden Verbringung ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, der alle erforderlichen Genehmigungen enthält. Diese Unterlagen sind der zuständigen österreichischen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist.

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