§ 2 RAbf-VV 2009 Geltungsbereich

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen
    1. 1.Ziffer einsVerbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß § 36c Abs. 1 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969,Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
    2. 2.Ziffer 2Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden und
    3. 3.Ziffer 3Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, anfallen.Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, anfallen.

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten. Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang römisch sieben Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen
    1. 1.Ziffer einsVerbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß § 36c Abs. 1 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969,Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
    2. 2.Ziffer 2Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden und
    3. 3.Ziffer 3Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, anfallen.Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, anfallen.

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten. Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang römisch sieben Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.

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