§ 74 StrSchG 2020 Strahlenschutz im militärischen Bereich

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
  1. (1)Absatz eins,Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins und der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134, ausgenommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
  1. (1)Absatz eins,Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins und der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134, ausgenommen.

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