§ 156 StrSchG 2020 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Verweisungen
  1. (1)Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Verweisungen
  1. (1)Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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