§ 7 DGV 2018 Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

Dienstgradeverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Abs. 4 Z 2 und Abs. 51Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5eins

Brigadier

FG 6-

-

Abs. 4 Z 12 und Abs. 5Absatz 4, Ziffer eins2 und Absatz 5

FG 7

Abs. 6Absatz 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Abs. 67Absatz 67

Generalleutnant

-

-

Abs. 78Absatz 78

General

  1. (2)Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.10.2020 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Abs. 4 Z 2 und Abs. 51Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5eins

Brigadier

FG 6-

-

Abs. 4 Z 12 und Abs. 5Absatz 4, Ziffer eins2 und Absatz 5

FG 7

Abs. 6Absatz 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Abs. 67Absatz 67

Generalleutnant

-

-

Abs. 78Absatz 78

General

  1. (2)Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

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