§ 7 DGV 2018 Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

DGV 2018 - Dienstgradeverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins

Brigadier

-

-

Abs. 4 Z 2 und Abs. 5Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5

FG 7

 

Abs. 6Absatz 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Abs. 7Absatz 7

Generalleutnant

-

-

Abs. 8Absatz 8

General

  1. (2)Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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