Gesamte Rechtsvorschrift DGV 2018

Dienstgradeverordnung 2018

DGV 2018
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 DGV 2018 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
    1. 1.Ziffer einsMilitärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie
    2. 2.Ziffer 2Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 DGV 2018 Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
    1. 1.Ziffer einsdie Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach § 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020,die Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach Paragraph 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
    2. 2.Ziffer 2das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 31/2020, unddas Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, und
    3. 3.Ziffer 3die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
    Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Z 1 wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach § 152b Abs. 2 oder nach § 152c Abs. 11 Z 1 BDG 1979 ersetzt.Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Ziffer eins, wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 152 b, Absatz 2, oder nach Paragraph 152 c, Absatz 11, Ziffer eins, BDG 1979 ersetzt.
  2. (2)Absatz 2,Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.Beamte und Vertragsbedienstete nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
  4. (4)Absatz 4,Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
  5. (5)Absatz 5,Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.Die Dienstgrade von Personen nach Paragraph eins,, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

§ 3 DGV 2018 Verwendungsgruppe M ZCh


  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 22 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Abs. 35 Jahre ab Korporal oder Absatz 3

Zugsführer

  1. (2)Absatz 2,Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch

§ 4 DGV 2018 Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO


  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

 

Wachtmeister

9 Jahre

 

Oberwachtmeister

Abs. 3 Z 1Absatz 3, Ziffer eins

GL

13 Jahre

Abs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

Abs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2

GL

21 Jahre

Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

 

FG 2

15 Jahre

 

ab FG 3

13 Jahre

 

GL

29 Jahre

Abs. 4 Z 2Absatz 4, Ziffer 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

 

FG 2

21 Jahre

 

FG 3 und 4

19 Jahre

 

ab FG 5

17 Jahre

 

FG 2

31 Jahre

 

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Abs. 5 Z 2Absatz 5, Ziffer 2

FG 2

25 Jahre

Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins

FG 3 und 4

25 Jahre

 

ab FG 5

23 Jahre

 

  1. (2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

§ 5 DGV 2018 Verwendungsgruppe M ZO 3


  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

Leutnant

6 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

12 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

10 Jahre und sechs Monate

FG 1

20 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

18 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

16 Jahre und sechs Monate

  1. (2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

§ 6 DGV 2018 Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2


  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

Leutnant

 

3 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

9 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

FG 1

17 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

15 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

13 Jahre und sechs Monate

FG 2 und 3

23 Jahre und sechs Monate

Oberstleutnant

FG 4 und 5

21 Jahre und sechs Monate

ab FG 6

19 Jahre und sechs Monate

FG 5

27 Jahre und sechs Monate

Oberst

FG 6 und 7

25 Jahre und sechs Monate

ab FG 8

23 Jahre und sechs Monate

  1. (2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

§ 7 DGV 2018 Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1


  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins

Brigadier

-

-

Abs. 4 Z 2 und Abs. 5Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5

FG 7

 

Abs. 6Absatz 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Abs. 7Absatz 7

Generalleutnant

-

-

Abs. 8Absatz 8

General

  1. (2)Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

§ 8 DGV 2018 Militärseelsorger


  1. (1)Absatz eins,Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:

Funktion als

Militärseelsorger

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

 

Militärkaplan

 

1 Jahr und sechs Monate

Militärkurat

 

7 Jahre und sechs Monate

Militäroberkurat

römisch-katholisch

11 Jahre und sechs Monate

Militärsuperior

evangelisch

11 Jahre und sechs Monate

Militäroberpfarrer

 

15 Jahre und sechs Monate

Militärdekan

Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsenior

Generalvikar des Militärbischofs

 

Militärgeneralvikar

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsuperintendent

Ordinarius der Militärdiözese

 

Militärbischof

  1. (2)Absatz 2,Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

§ 9 DGV 2018 Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen


Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist. Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

§ 10 DGV 2018 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 5, sowie Paragraph 8, Absatz 3,, jeweils in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2019,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5, sowie Paragraph 9,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2020,, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.Paragraph 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 DGV 2018


Verwendung

Dienstgrad

Kommandant eines multinationalen Einsatzverbandes

Oberst
Brigadier
Generalmajor
Generalleutnant
Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant

Chef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes

Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
Oberstleutnant, Oberst, Brigadier

Abteilungsleiter in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes

Major
Oberstleutnant
Oberst
Major, Oberstleutnant, Oberst

Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes über Brigade-Ebene

Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier

Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes auf Brigade-Ebene

Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst

Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes
(National Support Element)
Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes, (National Support Element)

Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Hauptmann, Major, Oberstleutnant

Kommandant einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Oberstleutnant

Verbindungsoffizier

Major
Oberstleutnant
Oberst
Major, Oberstleutnant, Oberst

Bataillonskommandant oder Gleichgestellte

Oberstleutnant
Oberst
Oberstleutnant, Oberst

stellvertretender Bataillonskommandant oder Gleichgestellte

Major
Oberstleutnant
Major, Oberstleutnant

Offizier in einem Bataillonsstab

Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberleutnant, Hauptmann, Major

Nachrichtenoffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Hauptmann

ärztlicher Leiter einer Mission

Oberstleutnantarzt
Oberstarzt
Oberstleutnantarzt, Oberstarzt

Kommandant/Leiter eines Feldspitals

Oberstarzt

Stellvertretender Kommandant/Leiter eines Feldspitals

Oberstleutnantarzt

leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals

Oberstleutnantarzt

Facharzt in einem Feldspital

Majorarzt
Oberstleutnantarzt
Majorarzt, Oberstleutnantarzt

Bataillonsarzt

Majorarzt
Oberstleutnantarzt
Oberstarzt
Majorarzt, Oberstleutnantarzt, Oberstarzt

sonstige ärztliche Verwendung

Hauptmannarzt
Majorarzt
Oberstleutnantarzt
Hauptmannarzt, Majorarzt, Oberstleutnantarzt

Militärtierarzt

Majorveterinär

Militärapotheker

Majorapotheker

Bataillonspsychologe

Major

sonstige psychologische Verwendung

Hauptmann

Rechtsberater

Major
Oberstleutnant
Oberst
Major, Oberstleutnant, Oberst

Dolmetscher mit Diplom

Major

Dolmetscher ohne Diplom

Hauptmann

Seelsorger

Militäroberkurat

Kompaniekommandant oder Gleichgestellte

Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Hauptmann, Major, Oberstleutnant

stellvertretender Kompaniekommandant oder Gleichgestellte

Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberleutnant, Hauptmann, Major

Zugskommandant

Vizeleutnant
Leutnant
Oberleutnant
Vizeleutnant, Leutnant, Oberleutnant

Militärbeobachter

Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst

Chemiewaffeninspektor und vergleichbare Spezialfunktionen

Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst

Vorgesetzter der entsandten Einheit, sofern dieser nicht in einer anderen in der Anlage genannten Verwendung steht

Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst

Militärmeteorologe im nationalen Kontingent

Major

Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle

Hauptmann
Major
Hauptmann, Major

Wetterberater

Oberleutnant
Hauptmann
Oberleutnant, Hauptmann

Wetterbeobachter

Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant

Unteroffizier in einem Hauptquartier einer Friedensstreitmacht

Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant

Unteroffizier in einem Bataillonsstab

Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant

Nachrichtenunteroffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Vizeleutnant

Dienstführender Unteroffizier, Kommandant Kommandogruppe, Zugtruppkommandant, Stützpunktkommandant, stellvertretender Zugskommandant

Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant

Fachunteroffizier

Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant

Leiter eines Suchhundeteams

Vizeleutnant

Gruppenkommandant

Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten