§ 2 DGV 2018 Allgemeine Bestimmungen

DGV 2018 - Dienstgradeverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
    1. 1.Ziffer einsdie Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach § 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020,die Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach Paragraph 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
    2. 2.Ziffer 2das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 31/2020, unddas Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, und
    3. 3.Ziffer 3die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
    Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Z 1 wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach § 152b Abs. 2 oder nach § 152c Abs. 11 Z 1 BDG 1979 ersetzt.Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Ziffer eins, wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 152 b, Absatz 2, oder nach Paragraph 152 c, Absatz 11, Ziffer eins, BDG 1979 ersetzt.
  2. (2)Absatz 2,Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.Beamte und Vertragsbedienstete nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
  4. (4)Absatz 4,Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
  5. (5)Absatz 5,Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.Die Dienstgrade von Personen nach Paragraph eins,, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.
In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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