§ 17 InvKG Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten

Investitionskontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sieDas führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
    2. 2.Ziffer 2die vertrauliche Behandlung personenbezogenerWahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet ist.die vertrauliche Behandlung personenbezogenerWahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß § 2 unterliegt, oderzur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, unterliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß § 23.zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß Paragraph 23,
  3. (3)Absatz 3,Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.Der Datenverkehr gemäß Absatz eins, kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 11.10.2020 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sieDas führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
    2. 2.Ziffer 2die vertrauliche Behandlung personenbezogenerWahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet ist.die vertrauliche Behandlung personenbezogenerWahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß § 2 unterliegt, oderzur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, unterliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß § 23.zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß Paragraph 23,
  3. (3)Absatz 3,Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.Der Datenverkehr gemäß Absatz eins, kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

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