§ 95 StrSchG 2020 Radondatenbank

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 92 Abs. 1 erhobenen Daten,die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erhobenen Daten,
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 ermittelten Radonkonzentrationen sowiedie gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ermittelten Radonkonzentrationen sowie
    3. 3.Ziffer 3die Maximalwerte der gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 abgeschätzten Dosisdie Maximalwerte der gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, abgeschätzten Dosis
    gesammelt und gespeichert werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldungen an die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 92 Abs. 1 erhobenen Daten,die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erhobenen Daten,
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 ermittelten Radonkonzentrationen sowiedie gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ermittelten Radonkonzentrationen sowie
    3. 3.Ziffer 3die Maximalwerte der gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 abgeschätzten Dosisdie Maximalwerte der gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, abgeschätzten Dosis
    gesammelt und gespeichert werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldungen an die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

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