§ 3 IStVG Pauschalierung und Ortskräftevorbehalt

Internationales Steuervergütungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der Paragraphen 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 31.12.2004 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz eins,Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der Paragraphen 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

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