§ 33 VU-RLV Schlussbestimmung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2021 bis 31.12.9999
Inkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1, 1a und 3, § 15 Abs. 2a, § 25a samt Überschrift sowie § 26 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 15, Absatz 2 a,, Paragraph 25 a, samt Überschrift sowie Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel und die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.Der Titel und die Paragraphen 8 und 29 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021, treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die Paragraphen 8 und 29 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2016, sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die Paragraphen 8 und 29 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021, dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der Paragraphen 8 und 29 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2016, angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.
  4. (4)Absatz 4,§ 11 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.Paragraph 11, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2021, tritt mit 1. September 2021 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

Stand vor dem 05.08.2021

In Kraft vom 12.02.2021 bis 05.08.2021
Inkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1, 1a und 3, § 15 Abs. 2a, § 25a samt Überschrift sowie § 26 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 15, Absatz 2 a,, Paragraph 25 a, samt Überschrift sowie Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel und die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.Der Titel und die Paragraphen 8 und 29 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021, treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die Paragraphen 8 und 29 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2016, sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die Paragraphen 8 und 29 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021, dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der Paragraphen 8 und 29 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2016, angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.
  4. (4)Absatz 4,§ 11 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.Paragraph 11, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2021, tritt mit 1. September 2021 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

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