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Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden. Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2019, anzuwenden.
Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden. Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2019, anzuwenden.