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Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung § 7 IStVGBGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten an das BundesministeriumFinanzamt für FinanzenGroßbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen. Die gemäß Paragraph 78, Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 613 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten an das BundesministeriumFinanzamt für FinanzenGroßbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung § 7 IStVGBGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten an das BundesministeriumFinanzamt für FinanzenGroßbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen. Die gemäß Paragraph 78, Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 613 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten an das BundesministeriumFinanzamt für FinanzenGroßbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.