§ 13 VU-RLV Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen, soweit sie nicht in die Deckungsrückstellung einzubeziehen sind. In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen, soweit sie nicht in die Deckungsrückstellung einzubeziehen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen, soweit sie nicht in die Deckungsrückstellung einzubeziehen sind. In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen, soweit sie nicht in die Deckungsrückstellung einzubeziehen sind.

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