§ 15 VU-RLV Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die:
    1. 1.Ziffer einsStornorückstellung,
    2. 2.Ziffer 2Atomrückstellung,
    3. 3.Ziffer 3Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand,
    4. 4.Ziffer 4Rückstellung für Verluste aus dem zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäft,
    5. 5.Ziffer 5Rückstellung für Terrorrisiken.
  2. (2)Absatz 2,Die Stornorückstellung gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.Die Stornorückstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist zu bilden, wenn am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, dass nach Ende des Geschäftsjahres der Schaden- und Kostenaufwand die zu erwartenden Prämieneinnahmen übersteigen wird. Zusätzlich sind die zu erwartenden Kapitalerträge für diesen Versicherungsbestand abzuziehen.
  4. (3)Absatz 3,Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Abs. 1 Z 5 ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.

Stand vor dem 16.11.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.11.2016
  1. (1)Absatz eins,Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die:
    1. 1.Ziffer einsStornorückstellung,
    2. 2.Ziffer 2Atomrückstellung,
    3. 3.Ziffer 3Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand,
    4. 4.Ziffer 4Rückstellung für Verluste aus dem zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäft,
    5. 5.Ziffer 5Rückstellung für Terrorrisiken.
  2. (2)Absatz 2,Die Stornorückstellung gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.Die Stornorückstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist zu bilden, wenn am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, dass nach Ende des Geschäftsjahres der Schaden- und Kostenaufwand die zu erwartenden Prämieneinnahmen übersteigen wird. Zusätzlich sind die zu erwartenden Kapitalerträge für diesen Versicherungsbestand abzuziehen.
  4. (3)Absatz 3,Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Abs. 1 Z 5 ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.

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