§ 14 IStVG Vollziehung

Internationales Steuervergütungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 8 und des § 9 ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3,, des Paragraph 8 und des Paragraph 9, ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins, ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 8 und des § 9 ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3,, des Paragraph 8 und des Paragraph 9, ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins, ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.

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