Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 8 und des § 9 ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3,, des Paragraph 8 und des Paragraph 9, ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins, ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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