Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001) beziehen sich für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2004 auf dieses Bundesgesetz.Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,) beziehen sich für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2004 auf dieses Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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