Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO. Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des Paragraph 2, BAO.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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