Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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