§ 29a VU-RLV Wechselkursdifferenzen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2021 bis 31.12.9999

 Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind im Falle von Kursgewinnen in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in § 8 genannten Kursgewinne und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen. Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind im Falle von Kursgewinnen in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in Paragraph 8, genannten Kursgewinne und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2021 bis 31.12.9999

 Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind im Falle von Kursgewinnen in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in § 8 genannten Kursgewinne und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen. Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind im Falle von Kursgewinnen in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in Paragraph 8, genannten Kursgewinne und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen.

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