§ 13 IStVG Schluss- und Übergangsbestimmungen

Internationales Steuervergütungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 6, Absatz 4, Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach Paragraph 7, Absatz 4, Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.
  3. (3)Absatz 3,§ 7 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.Paragraph 7, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,§§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraphen 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  6. (56)Absatz 56,Die §§ 6§§ 1 Abs. 1a, 7, 8, 9, 10, 11 und 144 Abs. 2, jeweils6 Abs. 2 Z 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021BGBl. I Nr. 54/2021, treten mit 1. JännerMai 2021 in Kraft.Die Paragraphen 6eins, 7Absatz eins a, 84, 9, 10, 11 und 14 Absatz 2, 6, jeweilsAbsatz 2, Ziffer 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2021,, treten mit 1. JännerMai 2021 in Kraft.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 08.01.2021 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 6, Absatz 4, Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach Paragraph 7, Absatz 4, Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.
  3. (3)Absatz 3,§ 7 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.Paragraph 7, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,§§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraphen 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  6. (56)Absatz 56,Die §§ 6§§ 1 Abs. 1a, 7, 8, 9, 10, 11 und 144 Abs. 2, jeweils6 Abs. 2 Z 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021BGBl. I Nr. 54/2021, treten mit 1. JännerMai 2021 in Kraft.Die Paragraphen 6eins, 7Absatz eins a, 84, 9, 10, 11 und 14 Absatz 2, 6, jeweilsAbsatz 2, Ziffer 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2021,, treten mit 1. JännerMai 2021 in Kraft.

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