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Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischennoch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellterworben wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfülltsind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennungnoch nicht gemäß Paragraph eins, gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1sechs Monaten ab dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß Paragraph eins, zu kennzeichnen. Juli 1969 entsprechen.
Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischennoch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellterworben wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfülltsind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennungnoch nicht gemäß Paragraph eins, gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1sechs Monaten ab dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß Paragraph eins, zu kennzeichnen. Juli 1969 entsprechen.